Was bedeutet „zweite Leichenschau“?

Bevor ein Verstorbener dem Feuer übergeben werden kann wird dieser durch einen Rechtsmediziner äußerlich noch einmal gründlich untersucht.  Dies ist notwendig, da im Gegensatz zur Erdbestattung alle möglichen Beweise auf einen unnatürlichen Tod vernichtet werden. Dazu wird der Verstorbene noch einmal vollständig entkleidet.

Hat der Rechtsmediziner keinerlei Bedenken, so wird er sein Einverständnis zur Feuerbestattung geben. Dies ist die Grundlage zur Erteilung der sogenannten Unbedenklichkeitsbescheinigung durch das für das Krematorium zuständige Gesundheitsamt. Sobald diese und alle weiteren notwendigen Unterlagen vorliegen kann die Feuerbestattung durchgeführt werden.

Ergeben sich bei der Untersuchung des Verstorbenen Unklarheiten oder Anzeichen für einen unnatürlichen Tod, so wird der Verstorbene entsprechend beschlagnahmt und polizeiliche Untersuchungen eingeleitet. Auf die Dauer der Ermittlungen haben wir keinen Einfluss.

Erst mit der Genehmigung des zuständigen Staatsanwaltes, gemäß Strafprozessordnung, ist die Feuerbestattung dann zulässig. (§ 18b Abs. 4 SächsBestG)