Der Arzt wird den Verstorbenen entkleiden, gründlich untersuchen und den Tod feststellen. Liegen keine Anzeichen für einen unnatürlichen Tod vor und ist die Todesursache für ihn klar als „natürlicher Tod“ feststellbar, wird er die Todesbescheinigung entsprechend ausstellen. (§ 13 Abs. 1 und 3 SächsBestG)
Ein Notarzt kann sich darauf beschränken eine „vorläufige Todesbescheinigung“ auszustellen. In diesem Fall ist ebenfalls ein Arzt zu verständigen, welcher die eigentliche Leichenschau durchführt. (§ 12 Abs. 3 SächsBestG)