Sofern der Verstorbene keine ansteckenden bzw. meldepflichtigen Krankheiten hatte, dürfen Sie diesen letzten Dienst selbstverständlich auch selbst ausführen. Wenn Sie es wünschen stehe ich Ihnen dabei gern hilfreich zur Seite.
Archive: FAQs
Welche Kleidung kann der Verstorbene auf dem letzten Weg tragen?
Ich empfehle die Verwendung eigener Kleidung, da diese die Persönlichkeit des Verstorbenen besonders hervorhebt. Sie können uns also gern, den Lieblingspullover, den guten Anzug, Rock oder Hose, Unterwäsche, Socken oder Strumpfhosen uvm. zur Verfügung stellen.
Sofern Sie eine spätere Abschiednahme oder Aufbahrung am offenen Sarg wünschen ist damit auch die Wiedererkennung für alle Angehörigen besser gewährleistet.
Selbstverständlich halte ich auch eine kleine Auswahl an Sterbehemden bereit.
Welche Behördengänge kann ich selber erledigen?
Seriöse Unternehmen werden mit Ihnen gemeinsam erörtern welche Wege und organisatorischen Dinge Sie selbst erledigen wollen und was das Bestattungshaus für Sie tun kann.
Wann kann denn frühestens eine Bestattung stattfinden?
Unser Bestattungsgesetz sieht regulär eine Wartezeit von 48 Stunden ab Eintritt des Todes vor. Sobald diese Frist verstrichen ist und alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, kann die Bestattung durchgeführt werden. (§ 19 Abs. 1 SächsBestG)
In welcher Frist muss die Bestattung durchgeführt werden?
Ab Eintritt des Todes haben wir acht Tage Zeit um die Bestattung durchzuführen. Samstage, Sonn- und Feiertage werden dabei nicht mitgezählt. Verstirbt also eine Person am Freitag, so muss die Bestattung am übernächsten Mittwoch stattgefunden haben. (§ 19 Abs. 1 SächsBestG)
Auf Antrag kann diese Frist vom zuständigen Gesundheitsamt gebührenpflichtig verlängert werden, sofern von dieser Behörde keine Bedenken bestehen. (§ 19 Abs. 3 SächsBestG).
Welche Bestattungsarten gibt es?
Wir unterscheiden in Sachsen nur zwischen Erd- und Feuerbestattung?
Wer entscheidet über die Art der Bestattung und den Beisetzungsort?
Sofern keine anderweitigen Verfügungen, z.B. durch einen Bestattungsvorsorgevertrag, Patientenverfügung etc. des dann Verstorbenen vorliegen, trifft der Bestattungspflichtige die entsprechenden Entscheidungen. (§ 13 Abs. 3 SächsBestG)
Was ist eine Erdbestattung?
Die Erdbestattung ist die älteste Form der Bestattung. Hier wird der Verstorbene im Sarg der Erde übergeben.
Was ist eine Feuerbestattung?
Der Verstorbene wird in ein Krematorium gebracht und dort dem Feuer übergeben. Die so entstehende Totenasche wird in eine sogenannte Aschekapsel gefüllt und muss anschließend auf einem Friedhof beigesetzt werden.
Was bedeutet „zweite Leichenschau“?
Bevor ein Verstorbener dem Feuer übergeben werden kann wird dieser durch einen Rechtsmediziner äußerlich noch einmal gründlich untersucht. Dies ist notwendig, da im Gegensatz zur Erdbestattung alle möglichen Beweise auf einen unnatürlichen Tod vernichtet werden. Dazu wird der Verstorbene noch einmal vollständig entkleidet.
Hat der Rechtsmediziner keinerlei Bedenken, so wird er sein Einverständnis zur Feuerbestattung geben. Dies ist die Grundlage zur Erteilung der sogenannten Unbedenklichkeitsbescheinigung durch das für das Krematorium zuständige Gesundheitsamt. Sobald diese und alle weiteren notwendigen Unterlagen vorliegen kann die Feuerbestattung durchgeführt werden.
Ergeben sich bei der Untersuchung des Verstorbenen Unklarheiten oder Anzeichen für einen unnatürlichen Tod, so wird der Verstorbene entsprechend beschlagnahmt und polizeiliche Untersuchungen eingeleitet. Auf die Dauer der Ermittlungen haben wir keinen Einfluss.
Erst mit der Genehmigung des zuständigen Staatsanwaltes, gemäß Strafprozessordnung, ist die Feuerbestattung dann zulässig. (§ 18b Abs. 4 SächsBestG)