Jeder Verstorbene ist in einen Sarg zu legen (§ 16 Abs. 1 SächsBestG) und zwar unabhängig von der späteren Bestattungsart. Aus diesem Grund muss immer ein Sarg verwendet werden.
Bei einer Feuerbestattung ist das Holz des Sarges, im Regelfall, sogar für den Einäscherungsprozess technisch unbedingt erforderlich.