Grundsätzlich sind die nächsten voll geschäftsfähigen Angehörigen (z.B. Ehegatte, Eltern, Kinder, Enkel usw.) verpflichtet für die Bestattung eines Verstorbenen zu sorgen und zwar unabhängig davon, wie das persönliche Verhältnis zueinander war und ob ausreichend finanzielle Mittel zur Deckung der damit verbundenen Kosten vorhanden sind. Geregelt ist dies im § 10 Abs. 1 SächsBestG.
Ist z.B. der Ehegatte bereits verstorben und hinterlässt der Verstorbene mehrere Kinder, so ist das älteste Kind verpflichtet die Bestattung in Auftrag zu geben und entsprechend zu organisieren.
Der Bestattungspflichtige kann sich die entstehenden Kosten in dem genannten Fall aus dem hinterlassenen Erbe ersetzen lassen.
Sind hierbei keine ausreichenden Mittel vorhanden, so kann er z.B. auch seine Geschwister in die Pflicht nehmen und den Ersatz der Bestattungskosten verlangen. Um späteren Streitigkeiten von vornherein aus dem Weg zu gehen, sollte in diesem Fall eine einfache aber würdige Bestattungsform gewählt werden. Die Thematik ist jedoch so komplex, dass wir dazu raten einen entsprechenden Anwalt zu befragen.
Hat der Verstorbene zu Lebzeiten mit einem Bestattungsunternehmen einen entsprechenden Bestattungsvorsorgevertrag geschlossen, so ist dieses anstatt der nächsten Angehörigen verpflichtet für die Bestattung im festgelegten Rahmen zu sorgen. (§ 10 Abs. 2 SächsBestG) Im Regelfall ist das Bestattungsunternehmen den Angehörigen bekannt und kann durch diese verständigt werden. Meistens haben die Vorsorgenden auch ein Kärtchen dabei, auf dem entsprechende Informationen auf einen bestehenden Bestattungsvorsorgevertrag zu finden sind.
Findet sich kein Bestattungspflichtiger, weil es keine mehr gibt oder er nicht erreichbar ist, so wird die Ortspolizeibehörde, im Regelfall wird dies das Ordnungsamt sein, verständigt, welche die Bestattung auf Kosten des Bestattungspflichtigen veranlasst. Gleiches gilt, wenn dieser seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Bestattung nicht nachkommt. Es ist also ratsam die Dinge selbst in die Hand zu nehmen, bevor die Behörde aktiv wird. (§ 10 Abs. 3 SächsBestG).