Sofern der Tod im Krankenhaus eintritt wird die Untersuchung des Verstorbenen und die Feststellung des Todes sowie die Ausstellung der Todesbescheinigung im Hause veranlasst. (§ 10 Abs. 2.3 SächsBestG)
Tritt der Tod in einem Seniorenheim oder Hospiz ein, so wird der Arzt durch die Leitung der Einrichtung oder durch damit beauftragtes Personal gerufen. (§ 12 Abs. 3 SächsBestG)