In diesem Fall ist für ihn z.B. die Todesursache unklar oder er hat Anzeichen entdeckt, die möglicherweise auf einen unnatürlichen Tod hinweisen könnten. In diesem begründeten Fall ist er verpflichtet die Polizei zu informieren, welche dann ggf. die Ermittlungen aufnehmen und alles weitere veranlassen wird. (§ 13 Abs. 1, 3 und 4 SächsBestG)