Unser Bestattungsgesetz sieht regulär eine Wartezeit von 48 Stunden ab Eintritt des Todes vor. Sobald diese Frist verstrichen ist und alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, kann die Bestattung durchgeführt werden. (§ 19 Abs. 1 SächsBestG)
Unser Bestattungsgesetz sieht regulär eine Wartezeit von 48 Stunden ab Eintritt des Todes vor. Sobald diese Frist verstrichen ist und alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, kann die Bestattung durchgeführt werden. (§ 19 Abs. 1 SächsBestG)