Ab Eintritt des Todes haben wir acht Tage Zeit um die Bestattung durchzuführen. Samstage, Sonn- und Feiertage werden dabei nicht mitgezählt. Verstirbt also eine Person am Freitag, so muss die Bestattung am übernächsten Mittwoch stattgefunden haben. (§ 19 Abs. 1 SächsBestG)
Auf Antrag kann diese Frist vom zuständigen Gesundheitsamt gebührenpflichtig verlängert werden, sofern von dieser Behörde keine Bedenken bestehen. (§ 19 Abs. 3 SächsBestG).