Sofern keine anderweitigen Verfügungen, z.B. durch einen Bestattungsvorsorgevertrag, Patientenverfügung etc. des dann Verstorbenen vorliegen, trifft der Bestattungspflichtige die entsprechenden Entscheidungen. (§ 13 Abs. 3 SächsBestG)
Sofern keine anderweitigen Verfügungen, z.B. durch einen Bestattungsvorsorgevertrag, Patientenverfügung etc. des dann Verstorbenen vorliegen, trifft der Bestattungspflichtige die entsprechenden Entscheidungen. (§ 13 Abs. 3 SächsBestG)